In der EU und somit auch in Deutschland sind unsere Politiker stets bemüht im Sinne „ihrer“ Bürger zu handeln.
Aus diesem Grund wurde (veranlasst durch einen österreichischen Weltverbesserer) das bisher bestehende Datenschutzabkommen mit der USA gekippt. Eine sinnvolle neue Regelung steht noch nicht an und wird auch so schnell nicht kommen.
Interessant ist allerdings, dass es in Deutschland seit Jahren eine illegale Vorratsdatenspeicherung gibt.
Dies wurde mehrfach per Gericht bestätigt, scheint aber keinen so recht zu interessieren.
Am 07.09.2023 erschien die Pressemitteilung Nr. 66/2023 des Bundesverwaltungsgerichtes, in der folgendes zu lesen war:
Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.
Es ist schön, dass dieser Sachverhalt nochmals so deutlich formuliert wurde aber was bringt dies, wenn sich keiner daran halten muss?
Quelle: Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig
Bildnachweis: Okan Caliskan